Statuten
des Vereins „Tri-Team Musketiere Laufen – Mountainbiken – Triathlon „
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Tri-Team Musketiere Laufen – Mountainbiken – Triathlon“.
(2) Er hat seinen Sitz in 2212 Großengersdorf, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ein Verein
zur sportlichen Betätigung in den Disziplinen Laufen, Radfahren und
Schwimmen in Kombination und im Einzelnen. Geplant sind die gemeinsame
und auch einzelne Teilnahme an Sportveranstaltungen und gemeinsames
Training. Nicht aktive Vereinsmitglieder müssen die Teilnehmer anfeuern,
betreuen und den Sieger gehörig feiern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) gemeinsames Training, Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende;
b) Erstellung einer Vereinshomepage;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Sponsoring;
c) Werbung auf der Vereinshomepage.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4)
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch <st1:PersonName
w:st=“on“>Tod</st1:PersonName>, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben
(5) Die Mitglieder
sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom
Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe
des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§
15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c),
durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e)..
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so
findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(5) Entlastung des Vorstandes;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem
Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt
der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Der
Vorstand ist verantwortlich zur Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
(9)
Außer durch den <st1:PersonName
w:st=“on“>Tod</st1:PersonName> und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der
Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
(2)Der
Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes
und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten mit einem Betrag über
500€ (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu
ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im
Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
(6)
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden vom Vorstand jährlich bestimmt.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10
sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige
Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet,
die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen
Blatt zu verlautbaren.